SBS Refractory Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen

B2B – gültig für Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB)

Stand: 01.08.2026

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Für Montageleistungen feuerfester Werkstoffe gelten ergänzend die gesonderten „AGB für Montageleistungen feuerfester Werkstoffe" (siehe unten). Beide Dokumente stehen oben als PDF zum Download bereit und werden im Einzelfall Vertragsbestandteil.

Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Original in deutscher Sprache verfasst. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information — rechtlich maßgeblich ist die deutsche Fassung.

Vorbemerkung: Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge zwischen der SBS Refractory Service GmbH (nachfolgend „SBS") und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde"). Eine Anwendung gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SBS stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

  • Diese AGB regeln sowohl den Verkauf und die Lieferung von Waren als auch die Erbringung von Reparatur- und Montageleistungen, insbesondere Montageleistungen für feuerfeste Werkstoffe, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.
  • Bestellungen des Kunden gelten als Angebot an SBS zum Abschluss eines Vertrages. Eine von SBS versandte Bestellbestätigung stellt keine Annahme dar.
  • Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von SBS oder durch Lieferung / Beginn der Leistung zustande.
  • Angebote von SBS sind gegenüber Unternehmern grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 2 Lieferung und Gefahrübergang

  • Lieferungen erfolgen ab Lager an die vom Kunden benannte Adresse in Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/zur zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer auf den Kunden über; bei Abholung mit Anzeige der Versandbereitschaft.
  • Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden; andernfalls gelten sie als unverbindlich.
  • Bei höherer Gewalt sowie unvorhersehbaren, von SBS nicht zu vertretenden Ereignissen (z. B. Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Beschaffungsschwierigkeiten, Lieferverzug von Zulieferern) verlängern sich verbindliche Fristen angemessen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

  • Sofern nicht abweichend ausgewiesen, verstehen sich alle Preise in EUR, zuzüglich Verpackung und Versand sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Rechnungserhalt fällig, soweit keine abweichenden Zahlungsfristen schriftlich vereinbart oder in der Rechnung ausgewiesen sind. SBS kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher SBS zustehender Forderungen im Eigentum von SBS (Vorbehaltsware).
  • Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern, sofern sichergestellt ist, dass die Zahlung an SBS erfolgt und das Eigentum auf den Dritten erst nach vollständiger Zahlung übergeht.
  • Eine Verarbeitung/Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt im Namen und im Interesse von SBS. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Kunde SBS unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe an SBS ab; SBS nimmt die Abtretung an. Bis auf Widerruf und solange kein Zahlungsverzug vorliegt, ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, ohne jedoch über sie anderweitig (insb. weitere Abtretung) verfügen zu dürfen.
  • Auf Verlangen hat der Kunde die Abtretung dem jeweiligen Abnehmer offenzulegen und SBS die zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Unterlagen/Auskünfte zu erteilen. SBS wird ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl freigeben, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 4 Angebotsfrist und Preisänderung bei verspäteter Auftragsannahme

  • Verbindlichkeit der Angebotsfrist. Jedes von der SBS Refractory Service GmbH erstellte Angebot enthält eine ausdrücklich angegebene Angebotsfrist, innerhalb derer der Auftraggeber das Angebot annehmen kann. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Verbindlichkeit des Angebots automatisch, sofern keine schriftliche Verlängerung durch die SBS Refractory Service GmbH erfolgt.
  • Verspätete Auftragsannahme. Erfolgt die Auftragsannahme oder -bestellung des Auftraggebers erst nach Ablauf der im Angebot genannten Frist, ist die SBS Refractory Service GmbH nicht verpflichtet, den Auftrag zu den ursprünglich angebotenen Konditionen auszuführen. In diesem Fall behält sich die SBS Refractory Service GmbH das Recht vor, das Angebot unter Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen – insbesondere Planungs-, Material- und Personalkosten – mit einem Preisaufschlag von bis zu 10 % neu zu bestätigen.
  • Planungsrelevante Begründung. Die SBS Refractory Service GmbH plant Montageeinsätze auf Grundlage einer vorausschauenden Blockbildung. Vorrangig berücksichtigt werden jene Aufträge, deren Annahme innerhalb der Angebotsfrist erfolgt ist. Eine verspätete Annahme kann eine Neuplanung oder Umstrukturierung bestehender Montageblöcke erforderlich machen. Der daraus entstehende Mehraufwand – insbesondere hinsichtlich Personaldisposition, Materialverfügbarkeit und Terminorganisation – rechtfertigt den vorbehaltenen Angebotsaufschlag.
  • Hinweis zur Sicherung von Preis und Termin. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitige Annahme innerhalb der Angebotsfrist erforderlich ist, um sowohl den angebotenen Preis als auch die geplante Ausführungszeit sicherzustellen.

§ 5 Leistungsumfang und Montage (feuerfeste Werkstoffe)

  • SBS erbringt Montageleistungen gemäß dem im Angebot definierten Leistungsumfang. Änderungen/Erweiterungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  • Die Gewährleistung für Montageleistungen beschränkt sich auf die fach- und sachgerechte Ausführung. Materialeigenschaften, Haltbarkeit und Funktionstüchtigkeit der eingesetzten feuerfesten Werkstoffe sind nicht Gegenstand der Gewährleistung, es sei denn, SBS hat die Werkstoffe selbst geliefert und hierfür ausdrücklich eine Beschaffenheit zugesichert.
  • Zusatzleistungen liegen insbesondere vor bei: Änderungen des Leistungsumfangs auf Wunsch des Kunden, zusätzlichem Materialbedarf, Sondertransporten, erschwerten örtlichen Bedingungen, durch den Kunden zu vertretenden Wartezeiten, Arbeiten außerhalb üblicher Arbeitszeiten oder unter erschwerten Bedingungen (z. B. laufender Industriebetrieb). Zusatzleistungen werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen abgerechnet.
  • Zusatzleistungen werden durch Montageberichte/Leistungsnachweise dokumentiert. Erfolgt kein schriftlicher Widerspruch des Kunden binnen 7 Kalendertagen nach Zugang, gelten diese als anerkannt.
  • Erfordert es der Projektverlauf (z. B. unvorhergesehene Änderungen oder zusätzliche Kundenwünsche), kann ein Projektleiterbesuch vor Ort notwendig sein; hierfür wird je Tag eine Pauschale von 1.200 € netto berechnet.
  • Kurzfristige Terminänderungen durch den Kunden sind SBS spätestens 3 Kalendertage vor geplantem Montagebeginn schriftlich (E-Mail) oder telefonisch mitzuteilen. Führt eine kurzfristige Änderung zu einer Verschiebung um mind. einen Tag, kann SBS eine Zusatzpauschale bis zu 2.000 € netto berechnen – insbesondere bei Projekten mit ≥ 3 Personen über mind. 4 aufeinanderfolgende Arbeitstage, bei denen erhebliche Planungs-/Dispositionskosten entstehen.
  • Entsteht im Rahmen der Montage zusätzlicher, nicht vereinbarter Materialbedarf, kann SBS Transportkosten bis zu 1.000 € netto berechnen, insbesondere bei kurzfristig notwendigen Sondertransporten.
  • Wenn mit dem Auftragsgeber bzw. dem Personalentleiher (im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung) spezielle Verrechnungspreise vereinbart wurden, gelten diese bei planmäßigen Einsätzen (Vorlaufzeit von mindestens 2 Wochen). Bei kurzfristigen Einsätzen (Zeit zwischen der Beauftragung und dem Projektbeginn beträgt weniger als 2 Wochen) gelten die allgemeingültigen Verrechnungspreise.

§ 6 Gewährleistung / Mängelrechte (Waren & Leistungen)

  • Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den folgenden B2B-Modifikationen.
  • Für Warenlieferungen an Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Lieferung. § 377 HGB (Untersuchungs-/Rügepflicht) findet Anwendung. Im Rahmen der Nacherfüllung entscheidet SBS über die Art der Nacherfüllung. Im Fall der Ersatzlieferung sind Aus- und Einbaukosten nicht umfasst, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
  • Für Montageleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Abnahme. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die fach- und sachgerechte Ausführung (vgl. § 5 Abs. 2).
  • Führt der Kunde ohne Einwilligung von SBS Instandsetzungs-/Montagearbeiten unsachgemäß selbst oder durch Dritte aus, entfällt die Haftung von SBS für diese Arbeiten. Gleiches gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch erneuerungsbedürftiger Teile unterbleibt.

§ 7 Haftung

  • Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz / grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
  • Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Soweit gesetzlich zulässig, sind mittelbare Schäden / Folgeschäden (insb. Produktions-, Nutzungs- oder Gewinnentgänge) ausgeschlossen.
  • Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Arbeiten, die SBS im Rahmen bestehender Mängelansprüche des Kunden ausführt.
  • Sollte der Auftraggeber eine Nachbesserung gemäß BGB in Anspruch nehmen, muss eine ausreichende Frist gewährt werden.
  • Folgeschäden oder Nachbesserung durch andere Dienstleister können nicht den ursprünglichen Auftragswert übersteigen.

§ 8 Kosten, Kostenvoranschläge und Abrechnung

  • Ist der voraussichtliche Preis bei Vertragsschluss nicht angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
  • Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung erstellt und sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet sind.
  • Für die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erforderlichen Leistungen kann SBS eine Vergütung verlangen, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder die Leistungen nicht verwertbar sind.
  • Zeigt sich während der Reparatur, dass die voraussichtlichen Kosten die unverbindlich veranschlagten erheblich übersteigen und in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der Sache stehen, informiert SBS den Kunden unverzüglich. Gleiches gilt für erst im Zuge der Arbeiten festgestellte, ursprünglich nicht beauftragte Mängel.
  • Wird eine Reparatur aus Gründen abgebrochen, die SBS nicht zu vertreten hat, wird die Sache nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten in den Ursprungszustand zurückversetzt.
  • In der Abrechnung werden Teile/Materialien/Sonderleistungen sowie Arbeits-, Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Bei Durchführung auf Basis eines verbindlichen Kostenvoranschlags genügt eine Bezugnahme hierauf; Abweichungen im Leistungsumfang sind gesondert anzugeben.

§ 9 Abnahme von Reparatur- und Montageleistungen

  • Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  • Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, gilt die Abnahme nach 5 Werktagen seit Fertigstellungsanzeige als erfolgt. Nimmt der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung, gilt die Abnahme spätestens nach 6 Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt. Erkennbare Mängel sind bis zu den genannten Zeitpunkten vorzubringen.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden

  • Der Kunde hat für angemessene Arbeitsbedingungen und Sicherheit am Ort der Reparatur/Montage zu sorgen.
  • Der Kunde stellt auf eigene Kosten die erforderliche Energie einschließlich Anschlüssen bereit, stellt Materialien/Betriebsstoffe zur Verfügung und nimmt alle zur Erprobung erforderlichen Handlungen vor.
  • Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist SBS berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

§ 11 Ausführungsfristen für Reparatur und Montage

  • Angaben über Reparatur-/Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt.
  • In Fällen unvorhersehbarer betrieblicher Behinderungen (z. B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten, Lieferverzug von Zulieferanten), behördlicher Eingriffe, höherer Gewalt oder Arbeitskämpfen verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

§ 12 Erweitertes Pfandrecht

  • SBS steht wegen ihrer Forderungen aus dem jeweiligen Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur-/ Montagegegenstand zu.
  • Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 13 Kündigung / Beendigung

  • Kündigt der Kunde den Vertrag, hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten zu bezahlen, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile.

§ 14 Datenschutz

  • SBS verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Vertragsdurchführung unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Weitergehende Informationen (Kategorien, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Betroffenenrechte) ergeben sich aus der unter sbs-rs.de/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung.

§ 15 Schlussbestimmungen

  • Änderungen/Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
  • Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von SBS. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ergänzende Sonderbedingungen

AGB für Montageleistungen feuerfester Werkstoffe

Für die Montage feuerfester Werkstoffe gelten – ergänzend zu den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die nachfolgenden Sonderbedingungen. Bei Widersprüchen gehen diese Montage-Sonderbedingungen den allgemeinen Regelungen im Umfang der Montageleistung vor.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Montage feuerfester Werkstoffe zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB. Etwaige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

§ 2 Leistungsumfang und Gewährleistung

  • Der Auftragnehmer führt die Montage feuerfester Werkstoffe gemäß dem im Angebot definierten Leistungsumfang aus.
  • Für die Montageleistung selbst wird eine Gewährleistung von zwölf (12) Monaten ab Abnahme übernommen. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die fach- und sachgerechte Ausführung der Montage.
  • Jegliche Ansprüche in Bezug auf die gelieferten Werkstoffe sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Materialeigenschaften, Haltbarkeit oder Funktionstüchtigkeit der eingesetzten feuerfesten Werkstoffe.
  • Folge- und mittelbare Schäden sowie etwaige Nachfolgeaufwendungen sind im Rahmen dieser Gewährleistung ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Montageleistung.

§ 3 Zusatzleistungen und Mehraufwand

  • Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers abgerechnet.
  • Zusatzleistungen können insbesondere vorliegen bei: Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs auf Wunsch des Auftraggebers,
  • zusätzlichem Materialbedarf oder Sondertransporten,
  • erschwerten örtlichen Bedingungen,
  • Wartezeiten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind,
  • Leistungen außerhalb üblicher Arbeitszeiten oder unter erschwerten Bedingungen (z. B. Industriebetrieb im laufenden Betrieb).
  • Zusatzleistungen werden durch Montageberichte oder Leistungsnachweise dokumentiert. Erfolgt kein schriftlicher Widerspruch binnen 7 Kalendertagen, gelten diese als anerkannt.

§ 4 Sondertransporte bei zusätzlichem Materialbedarf

Sollte im Rahmen der Montage zusätzlicher Materialbedarf entstehen, der über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgeht, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, zusätzliche Transportkosten bis zu 1.000 € netto in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für kurzfristig notwendige Sondertransporte. Mit der Beauftragung erkennt der Auftraggeber diese Regelung an.

§ 5 Projektleiterbesuche bei außerplanmäßigem Mehraufwand

Ist aufgrund unvorhergesehener Änderungen am Montageumfang oder zusätzlicher Kundenwünsche ein Projektleiterbesuch vor Ort erforderlich, wird je Tag ein Pauschalbetrag von 1.200 € netto berechnet. Diese Regelung gilt insbesondere bei erheblicher Abweichung vom ursprünglich vereinbarten Montagevolumen.

§ 6 Kurzfristige Terminänderungen durch den Auftraggeber

  • Terminänderungen durch den Auftraggeber müssen spätestens drei (3) Kalendertage vor geplantem Montagebeginn schriftlich per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt werden.
  • Wird eine solche Änderung kurzfristig kommuniziert und erfordert sie eine Verschiebung des Montagebeginns um mindestens einen Tag, kann der Auftragnehmer hierfür eine Zusatzpauschale von bis zu 2.000 € netto berechnen.
  • Diese Regelung gilt insbesondere bei Projekten mit einer Personalstärke ab drei Personen über mindestens vier aufeinanderfolgende Arbeitstage, bei denen durch die Verschiebung erhebliche Planungs- und Dispositionskosten entstehen.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Montage ermöglichen. Dazu gehören insbesondere:

  • rechtzeitiger Zugang zur Baustelle,
  • Bereitstellung notwendiger Infrastruktur (z. B. Strom, Wasser, Lagerflächen),
  • Vorliegen behördlicher Genehmigungen, Sicherheitsfreigaben etc.

Verzögerungen oder Zusatzaufwand, der auf fehlende Mitwirkung zurückzuführen ist, werden nach tatsächlichem Aufwand zu den geltenden Verrechnungssätzen berechnet.

§ 8 Schlussbestimmungen

  • Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  • Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

Stand: 01.08.2026 · SBS Refractory Service GmbH, Hermann-Oberth-Str. 31, 85640 Putzbrunn