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Batteriespeicher werden in Deutschland überwiegend als ungeregelte Sonderbauten genehmigt. Der Beitrag ordnet Planungsrecht, Bauordnungsrecht und die Ende 2025 beschlossene Privilegierung im Außenbereich ein – und zeigt, an welcher Stelle des Verfahrens der Brandschutznachweis entscheidet.
Am Anfang jedes Speicherprojekts steht das Bauplanungsrecht: Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB? Gerade Großspeicher auf der „grünen Wiese“ scheiterten lange an der fehlenden Privilegierung im Außenbereich und benötigten eine eigene Bauleitplanung der Gemeinde.
Ende 2025 hat der Gesetzgeber hier nachgesteuert: Nach einem ersten Beschluss vom November 2025 wurde die Regelung im Dezember 2025 differenziert gefasst. Batteriespeicher sind danach im Außenbereich privilegiert, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Für Speicher ohne diesen Zusammenhang schafft § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB einen zusätzlichen Privilegierungstatbestand mit Flächengrenzen: Die von allen Batteriespeichern einschließlich Nebenanlagen beanspruchte Fläche darf 0,5 Prozent des Gemeindegebiets und zugleich 50.000 m² nicht überschreiten. Die Privilegierung beschleunigt die planungsrechtliche Zulässigkeit – sie ersetzt aber weder die Baugenehmigung noch den Brandschutznachweis.
Kein BImSchG-Verfahren
Stationäre Batteriespeicher unterliegen derzeit nicht der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, da sie im Anhang der 4. BImSchV nicht aufgeführt sind. Das maßgebliche Zulassungsverfahren ist das Baugenehmigungsverfahren nach Landesbauordnung – ergänzt um Netzanschluss beim Netzbetreiber und Registrierung im Marktstammdatenregister.
Bauordnungsrechtlich besteht eine Lücke: Außer dem Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (M-EltBauV), deren Anwendungsbereich im Frühjahr 2022 um Energiespeichersysteme in Gebäuden erweitert wurde, gibt es in Deutschland keine eigenen bauordnungsrechtlichen Regelungen für Batteriespeicher. Freistehende Speicheranlagen und Speicherparks fallen nicht unter die M-EltBauV. Großspeicher werden deshalb in der Regel als sogenannte ungeregelte Sonderbauten behandelt – die Einstufung trifft die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall nach fachlicher Beratung, sie darf nicht pauschal unterstellt werden.
Als Anknüpfungspunkte kommen insbesondere § 2 Abs. 4 Nr. 19 der Musterbauordnung (Anlagen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, etwa wegen möglicher Elektrolytausgasung beim thermischen Durchgehen) und Nr. 20 (elektrische Gefahren) in Betracht. Eine Verfahrensfreiheit, wie sie für manche gebäudetechnische Anlagen gilt, wird von der Fachwelt für Lithium-Ionen-Großspeicher nicht gesehen. Praktische Folge der Sonderbau-Einstufung: Die Behörde kann im Genehmigungsverfahren besondere Anforderungen stellen und Erleichterungen gewähren – der Brandschutz wird damit zur zentralen Verhandlungsmasse des Verfahrens.
Für die brandschutztechnische Bewertung ist im Bauantragsverfahren regelmäßig ein Brandschutznachweis nach § 11 der Musterbauvorlagenverordnung erforderlich, bei Sonderbauten meist in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts. Geprüft wird er je nach Landesrecht durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder durch Prüfingenieure bzw. Prüfsachverständige für Brandschutz; die Brandschutzdienststelle der Feuerwehr wird beteiligt.
Die Handreichungen der Feuerwehren – insbesondere die Empfehlungen des Fachausschusses Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der AGBF und der mit den Feuerwehren abgestimmte BVES-Sicherheitsleitfaden (3. Auflage 2025) – prägen die Anforderungen im Verfahren maßgeblich. Da ein Brand einer Lithium-Ionen-Speichereinheit von der Feuerwehr in der Regel nicht gelöscht, sondern nur an der Ausbreitung gehindert werden kann, zielen die Forderungen auf Zugänglichkeit, Wasserversorgung und sichere Einsatzbedingungen.
Früh abstimmen statt nachbessern
Erfahrungen aus Genehmigungsverfahren zeigen: Wer Brandschutzdienststelle, Baugenehmigungsbehörde und Sachversicherer bereits vor Einreichung des Bauantrags an einen Tisch holt und Abstände, Barrieren, Löschwasser und Zufahrten einvernehmlich festlegt, verkürzt das Verfahren deutlich. Nachträgliche Auflagen zu Abständen oder baulichen Trennungen sind an einer fertig geplanten Anlage nur mit hohem Aufwand umsetzbar.
Anton Brem
Geschäftsführer
Feuerfestbau, Hochtemperaturdämmung und Brandschutz in Industrieanlagen
Alles Wichtige zum Thema Genehmigung und Baurecht für Batteriespeicher in Deutschland: Wo der Brandschutz ins Verfahren gehört
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